Allgemeine Einkaufsbedingungen

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B. Braun Vet Care GmbH

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle, (auch zukünftigen) Geschäfte, insbesondere Warenlieferungen und Dienstleistungen, bei denen die B. Braun SE oder ein von ihr abhängiges deutsches Unternehmen im Sinne des § 17 Aktiengesetz (AktG) Auftraggeber (im Folgenden „B. Braun“) ist. Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen von B. Braun gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern i.S.v. § 310 Abs. 1 BGB.

1.2 Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Vertragspartners („Auftragnehmer“) erkennt B. Braun nicht an, es sei denn er hat diesen ausdrücklich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn B. Braun in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftragnehmers die Leistung des Auftragnehmers vorbehaltlos annimmt.

1.3 Bestellungen und alle damit in Zusammenhang stehenden Erklärungen sind nur in Schriftlicher Form oder als Bestellung in einem E-Procurement System verbindlich. „Schriftlich“ bedeutet die Schriftliche Form mit eigenhändiger Unterschrift oder mit qualifizierter elektronischer Signatur (Schriftform), mit fortgeschrittener elektronischer Signatur oder mit elektronischer Signatur, insbesondere mit DocuSign, Conga Sign, Adobe Sign oder durch Übermittlung eines unterzeichneten Dokuments im Adobe™ Portable Document Format (PDF) per E-Mail sowie in Textform.

2. Angebot und Annahme

2.1 Angebote und Kostenvoranschläge des Auftragnehmers sind für den Auftraggeber unentgeltlich.

2.2 Der Auftragnehmer hat jede Bestellung unter verbindlicher Angabe von Preis und Lieferzeit schriftlich zu bestätigen. Liegt dem Auftraggeber die Bestätigung nicht innerhalb von acht (8) Tagen vor, so hat dieser das Recht, die Bestellung zu widerrufen.

3. Lieferung / Leistungserbringung

3.1 Erfüllungsort ist der jeweilige Sitz des Auftraggebers, sofern die Parteien keine abweichende Vereinbarung getroffen haben.

3.2 Übernimmt bei Warenlieferungen der Auftragnehmer oder ein von ihm beauftragter Dritter ganz oder teilweise das Abladen der Ware oder erfolgt das Abladen der Ware unter Verwendung von Entladeeinrichtungen des Auftragnehmers oder eines beauftragten Dritten, erfolgt Gefahrübergang erst nach Abschluss dieser Tätigkeiten bzw. sobald die Ware die Entladeeinrichtungen verlassen hat.

3.3 Der vereinbarte Termin für Lieferung oder Dienstleistungserbringung ist bindend. Für die Einhaltung des vereinbarten Termins ist der jeweilige Eingang beim Auftraggeber maßgeblich. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Lieferung oder Dienstleistungserbringung für einen zumutbaren Zeitraum unterbrechen zu lassen. In diesem Fall wird die Lieferzeit oder der Zeitraum der Dienstleistungserbringung um den Zeitraum der Unterbrechung verlängert.

3.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, zur Ausführung der Bestellung von dem Auftraggeber  beizustellende Unterlagen rechtzeitig anzufordern.

3.5 Erkennt der Auftragnehmer, dass die Lieferung oder Dienstleistungserbringung nicht rechtzeitig erfolgen kann, setzt er den Auftraggeber davon unverzüglich schriftlich in Kenntnis. Der Auftragnehmer hat dabei den Grund sowie die voraussichtliche Dauer der Verzögerung anzugeben. Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten Lieferung oder Dienstleistung enthält keinen Verzicht auf die dem Auftraggeber wegen der verspäteten Leistung zustehenden Ansprüche. Dies gilt bis zur Schlusszahlung für die betroffene Leistung. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

3.6 Der Auftragnehmer wird auf Verlangen des Auftraggebers alle anfallenden Um-, Transport- und Verkaufspackungen von der Stelle, an der er zu erfüllen hat, abholen oder durch Dritte abholen lassen.

3.7 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, jeder Warenlieferung einen Lieferschein in doppelter Ausfertigung für den Auftraggeber beizufügen, aus dem die Bestellnummer, die Bezeichnung der Ware mit der zugehörigen Materialnummer des Auftraggebers und die vorgesehene Empfangs- und Abladestelle hervorgehen. Etwaige erforderliche Bedienungs- und Wartungsanleitungen sind der Lieferung ebenfalls beizufügen. Anderenfalls sind die dadurch entstehenden Verzögerungen in der Bearbeitung nicht durch den Auftraggeber zu vertreten.

4. Konventionalstrafe

Bei verspäteter Lieferung oder Dienstleistungserbringung hat der Auftraggeber neben dem Anspruch auf Erfüllung den Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe i.H.v. 0,2 Prozent des Nettobestellwertes pro Arbeitstag der Überschreitung des Termins für Lieferung oder Dienstleistungserbringung bis zu einer Höhe von insgesamt fünf (5) Prozent des Nettobestellwertes, sofern der Auftragnehmer nicht nachweisen kann, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat oder dem Auftraggeber ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Annahme einer Lieferung oder Dienstleistung als Erfüllung bedeutet auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt nicht den Verzicht auf etwaige Ansprüche aus Konventionalstrafen. Die Ansprüche können bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

5. Geheimhaltung

5.1 An allen im Zusammenhang mit der Bestellung überlassenen Unterlagen behält sich der Auftraggeber Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne die schriftliche Zustimmung des Auftraggebers nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Durchführung der vertraglichen Leistungen zu verwenden und an den Auftraggeber  nach Abschluss des Vertrages oder bei Nichtannahme einer Bestellung i.S.v. Ziffer 2.2 unaufgefordert unverzüglich zurückzugeben. Etwaige Kopien sind unverzüglich zu vernichten.

5.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über alle ihm im Zusammenhang mit der Lieferung bekannt gewordenen oder bekannt werdenden geschäftlichen, betrieblichen und technischen Angelegenheiten des Auftraggebers auch über das Ende der vertraglichen Beziehungen hinaus Stillschweigen zu bewahren, solange und soweit diese Informationen nicht auf andere Weise allgemein bekannt geworden sind oder der Auftraggeber schriftlich auf die Geheimhaltung verzichtet hat.

5.3 Der Auftragnehmer darf nur mit der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers mit der bestehende Geschäftsverbindung werben.

6. Preise und Zahlungsbedingungen

6.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend.

6.2 Zahlung erfolgt nach Lieferung oder Dienstleistungserbringung und Rechnungserhalt innerhalb von 60 Tagen.

6.3 Erfolgt die Zahlung innerhalb von 30 Kalendertagen, gewährt der Auftragnehmer drei (3) Prozent Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung.

7. Eigentumsvorbehalt, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

7.1 Die Ware wird bei Übergabe an den Auftraggeber unmittelbar dessen Eigentum. Einen Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers erkennt der Auftraggeber nicht an.

7.2 Die Zurückhaltung der Leistungserbringung wegen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch den Auftragnehmer sind nur zulässig, wenn diese Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

8. Sachmängel und Gewährleistung

8.1 Der Auftragnehmer schuldet die Mangelfreiheit der Lieferungen und Leistungen sowie das Vorhandensein garantierter Merkmale. Der Auftragnehmer steht insbesondere dafür ein, dass die Liefergegenstände und Leistungen dem Stand von Wissenschaft und Technik, den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen sowie ggf. den einschlägigen medizintechnischen sowie pharmazeutischen Sicherheitsbestimmungen von Behörden und Fachverbänden entsprechen und im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften stehen. Sind Maschinen, Geräte oder Anlagen Gegenstand der Leistung, müssen diese darüber hinaus den Anforderungen der zum Zeitpunkt der Vertragserfüllung geltenden besonderen Sicherheitsbestimmungen für Maschinen, Geräte und Anlagen entsprechen und eine CE-Kennzeichnung besitzen.

8.2 Eine Wareneingangskontrolle findet nur im Hinblick auf offensichtliche Mängel, Transportschäden, Vollständigkeit und Identität der Ware statt. Solche Mängel werden dem Auftragnehmer innerhalb von zehn (10) Tagen nach Anlieferung, andere Mängel innerhalb von zehn (10) Tagen nach ihrer Entdeckung angezeigt. Diese anderen Mängel sind Gegenstand der Warenausgangskontrolle des Auftragnehmers. Insoweit verzichtet der Auftragnehmer auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

8.3 Mängelansprüche verjähren unabhängig von dem jeweiligen Rechtsgrund frühestens 36 Monate nach Gefahrübergang, längere vertragliche oder gesetzliche Verjährungsfristen bleiben unberührt.

8.4 Der Auftraggeber ist bei Mängeln berechtigt, Nacherfüllung nach den gesetzlichen Bestimmungen (im Falle von Warenlieferungen) oder vertragsgemäße Erfüllung (im Falle von Dienstleistungen) zu verlangen. Die Wahl der Art der Nacherfüllung liegt bei dem Auftraggeber, die Kosten der Nacherfüllung trägt der Auftragnehmer. Der Auftragnehmer hat sich bei der Abwicklung der Nacherfüllung nach den betrieblichen Belangen des Auftraggebers zu richten. Entfällt die Nacherfüllung aufgrund einer der im Gesetz genannten Gründe, stehen dem Auftraggeber die weiteren gesetzlichen Rechte bei Mängeln zu. Die Rechte des Auftraggebers aus gesetzlichen Bestimmungen sowie aus etwaigen Garantien bleiben hiervon unberührt.

8.5 Kommt der Auftragnehmer seiner Pflicht zur Nacherfüllung innerhalb der gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, ohne das Recht zu haben, die Nacherfüllung zu verweigern, ist der Auftraggeber berechtigt, den Mangel auf Kosten selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen. Der Auftraggeber kann von dem Auftragnehmer für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen einen Vorschuss verlangen.

8.6 Entstehen dem Auftraggeber infolge der mangelhaften Lieferung Kosten für eine den vereinbarten bzw. üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Auftragnehmer die Kosten zu tragen.

8.7 Für im Wege der Nacherfüllung durch den Auftragnehmer neu gelieferte oder nachgebesserte Teile beginnt die Verjährungsfrist insoweit neu zu laufen, als dieselbe Mangelursache betroffen ist.

9. Produkthaftung

9.1 Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von allen unmittelbaren und mittelbaren Ansprüchen Dritter aus Produkt- und Produzentenhaftung frei, die auf einen Fehler des Liefergegenstandes zurückzuführen sind, soweit die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt wurde.

9.2 Der Auftragnehmer ersetzt dem Auftraggeber auch die Aufwendungen und Kosten, die dem Auftraggeber in den Fällen von Ziffer 9. 1. durch nach Art und Umfang erforderliche korrektive Maßnahmen wie z.B. öffentliche Warnungen oder Rückrufaktionen entstehen. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer unverzüglich von der Durchführung solcher Maßnahmen unterrichten. Weitere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

9.3 Die Regelungen dieser Ziffern 9.1 und 9.2 gelten für eine Haftung aus dem Arzneimittelgesetz entsprechend.

9.4 Der Auftragnehmer ersetzt B. Braun alle vom Auftragnehmer verursachten Kosten und Schäden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und stellt B. Braun insoweit von allen diesbezüglichen berechtigten Ansprüchen frei, es sei denn, den Auftragnehmer trifft kein Verschulden.

10. Umweltschutz, Energiemanagement, Arbeits- und Informationssicherheit

10.1 Auftragnehmer, die auf dem Gelände von B. Braun tätig werden, sind verpflichtet, bei Auftragsausführung sämtliche einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen in Bezug auf Werkschutz, Arbeitsschutz, Energiemanagement und Umweltschutz einzuhalten. Die gesetzlich festgelegte Verantwortung für die Arbeitssicherheit von Mitarbeitern verbleibt beim Auftragnehmer und geht nicht auf B. Braun über.

10.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, zur Ausführung der Bestellung nur geeignetes und ausreichend qualifiziertes Personal einzusetzen.

10.3 Es gelten die Fremdfirmenordnung und Brandschutzordnung von B. Braun an seinem jeweiligen Sitz in der jeweils aktuellen Fassung. Soweit diese der Bestellung nicht beigefügt sind, hat der Auftragnehmer diese von B. Braun spätestens beim Eintreffen bei B. Braun anzufordern.

10.4 Der Auftragnehmer stellt sicher, dass das von ihm eingesetzte Personal an Schulungen / Unterweisungen von B. Braun teilnimmt, die für die Ausführung der Bestellung relevant sind.

10.5 Der Auftragnehmer versichert, dass durch die Leistungserbringung keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt und keine Gefährdungen für die Beschäftigten von B. Braun entstehen.

10.6 Wird Energie (Strom, Gas, Druckluft, etc.) vom Auftragnehmer zur Leistungserbringung am Sitz von B. Braun benötigt, so achtet er auf den sparsamen und effizienten Umgang. B. Braun erwartet vom Auftragnehmer, die Nutzung energieeffizienter Techniken und Geräte.

10.7 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Informationen von B. Braun i.S.v. Ziffer 5.2 und eigene, für die Leistungserbringung notwendige Informationen und Systeme sowie seine Leistungen gegen unberechtigten Zugriff, Veränderung, Zerstörung und sonstigen Missbrauch zu sichern und dem Stand der Technik entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen zur Absicherung der Informationssicherheit durchzuführen. Dies beinhaltet insbesondere die Einführung und Aufrechterhaltung eines angemessenen Informationssicherheitsmanagementsystems zertifiziert nach ISO 27001 oder einer gleichwertigen und vergleichbaren Norm für die Dauer der Vertragsbeziehung mit B. Braun.

11. Subunternehmen

11.1 Der Einsatz von Subunternehmern ist nur nach vorheriger Schriftlicher Zustimmung von B. Braun zulässig.

11.2 Der Auftragnehmer ist für die Handlungen, Ausfälle und Unterlassungen seiner zugelassenen Subunternehmer verantwortlich, als ob es sich um seine eigenen handeln würde. 

12. Versicherung

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine ausreichende Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens zehn (10) Mio. Euro (€) je Versicherungsfall und mindestens 20 Mio. Euro (€) per annum abzuschließen und während der laufenden geschäftlichen Beziehungen zum Auftraggeber einschließlich der Verjährungsfristen aufrechtzuerhalten. Auf Anfordern hat der Auftragnehmer eine Zweitschrift des Versicherungsvertrages oder eine entsprechende Versicherungsbestätigung vorzulegen.

13. Schutzrechte Dritter

13.1 Durch die Lieferung oder Dienstleistungserbringung und deren jeweilige Verwertung oder Nutzung durch den Auftraggeber dürfen keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Davon sind insbesondere Patente, Marken, Gebrauchsmuster sowie Designs, sowie Urheberrechte erfasst.

13.2 Ist die Verwertung oder Nutzung der Lieferung oder Dienstleistungserbringung seitens des Auftraggebers durch bestehende Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat der Auftragnehmer innerhalb einer angemessenen Frist auf seine Kosten entweder die entsprechende Genehmigung zu erwerben oder die betroffenen Teile der Lieferung oder Dienstleistung so zu ändern oder auszutauschen, dass der Verwertung der Lieferung oder Dienstleistung keine Schutzrechte Dritter mehr entgegenstehen und diese zugleich den vertraglichen Vereinbarungen entspricht.

13.3 Soweit eine Verletzung von Schutzrechten Dritter auf die gelieferte Ware oder erbrachte Dienstleistung zurückzuführen ist, wird der Auftragnehmer auf eigene Kosten Ansprüche Dritter abwehren, die diese wegen Verletzungen von Schutzrechten aufgrund der Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber erheben. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von allen Ansprüchen aus der Verletzung solcher Schutzrechte frei, sofern er diese zu vertreten hat. Die Verjährungsfrist dieser Ansprüche beträgt drei (3) Kalenderjahre, beginnend mit Lieferung der Ware.

14. Rechteeinräumung bei Dienstleistungen

14.1 Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an etwaigen im Rahmen von Dienstleistungen entstehenden Arbeitsergebnissen („Arbeitsergebnisse“) im Zeitpunkt von deren Entstehung das räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte, ausschließliche und unwiderrufliche Recht an sämtlichen bekannten Nutzungsarten ein, außerdem das alleinige und unbeschränkte Eigentumsrecht an denjenigen Arbeitsergebnissen, an denen ein solches begründet und übertragen werden kann. Insbesondere ist der Auftraggeber ohne Einschränkung berechtigt, die Arbeitsergebnisse zu vervielfältigen, zu bearbeiten (auch Software mit anderen Programmen zu verbinden, umzugestalten, in andere Programmiersprachen und für andere Betriebssysteme zu konvertieren), in andere Darstellungsformen zu übertragen und auf sonstige Art und Weise zu verändern, fortzusetzen und zu ergänzen, in unveränderter und veränderter Form zu verbreiten, drahtgebunden und drahtlos öffentlich wiederzugeben, Unterlizenzen zu vergeben sowie alle im Rahmen dieses Vertrages eingeräumten Nutzungsrechte zu übertragen.

14.2 Soweit Arbeitsergebnisse entstehen, die durch gewerbliche Schutzrechte geschützt werden können, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dem Auftraggeber steht es frei, diese Schutzrechte auf seinen Namen eintragen zu lassen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber hierbei umfassend unterstützen, insbesondere unverzüglich die hierfür benötigten Informationen überlassen sowie alle erforderlichen Erklärungen abgeben und Maßnahmen ergreifen. Dem Auftragnehmer ist es untersagt, eine entsprechende Eintragung auf seinen Namen oder den eines Dritten durchzuführen oder Dritte direkt oder indirekt dabei zu unterstützen.

14.3 Die Rechteeinräumung ist durch die vollständige Zahlung der Vergütung abgegolten.

15. Höhere Gewalt und Wegfall der Geschäftsgrundlage

15.1 „Höhere Gewalt“ bezeichnet alle Umstände, die sich der angemessenen Kontrolle der betroffenen Vertragsparteien entziehen, insbesondere Naturereignisse, Explosion, Feuer, Unfall, Krieg und vergleichbare Feindseligkeiten, Betriebsstörungen, Verweigerungen der Erteilung von Lizenzen oder Genehmigungen, sowie Verbote oder Maßnahmen jeglicher Art seitens einer Regierungsbehörde, auch im Rahmen der Pandemiebekämpfung. Die gezielte Einwirkung von außen auf Informations-, und Sicherheitsinfrastrukturen von Computersystemen im Cyberraum, der dabei sowohl der Ort des Angriffs, das Ziel als auch der Ausgangspunkt sein kann, oder die Realisierung anderer Cyberrisiken sowie Arbeitskämpfe, Rohstoffmangel und Lieferschwierigkeiten (z.B. bei Subunternehmern, Transportunternehmen) stellen keine Ereignisse Höherer Gewalt dar.

15.2 Fälle Höherer Gewalt, die eine der Parteien daran hindern, ihre Verpflichtungen ganz oder teilweise zu erfüllen, sowie Umstände, die zu einer Störung oder einem Wegfall der Geschäftsgrundlage führen, befreien beide Parteien von der Erfüllung dieses Vertrages, bis die Höhere Gewalt erlischt. Die Partei, bei welcher die Höhere Gewalt eingetreten ist, muss die andere Partei unverzüglich informieren.

15.3 Jede Vertragspartei ist im Falle Höherer Gewalt zur außerordentlichen, Schriftlichen Kündigung mit einer Kündigungsfrist von 60 Tagen berechtigt.

16. Sicherheitsstandard in der Lieferkette (AEO)

Der Auftragnehmer garantiert, dass

16.1 Waren, die im Auftrag des Auftraggebers produziert, gelagert, befördert, an den Auftraggeber geliefert oder von dem Auftraggeber übernommen werden
(a) an sicheren Betriebsstätten und an sicheren Umschlagsorten produziert, gelagert, be- oder verarbeitet und verladen werden;
(b) während der Produktion, Lagerung, Be- oder Verarbeitung, Verladung und Beförderung vor unbefugten Zugriffen geschützt sind;

16.2 das für Produktion, Lagerung, Be- oder Verarbeitung, Beförderung und Übernahme derartiger Waren eingesetzte Personal zuverlässig ist;

16.3 Geschäftspartner, die im Auftrag des Auftragnehmers handeln, davon unterrichtet sind, dass sie ebenfalls Maßnahmen zur Sicherung der oben genannten Lieferkette treffen müssen. Beide Parteien legen im gegenseitigen Einvernehmen fest, ob nach Beendigung der Höheren Gewalt alle Tätigkeiten, die in diesem Zeitraum nicht ausgeführt wurden, nachgeholt werden sollen.

17. Compliance

17.1 B. Braun und seine Verbundenen Unternehmen führen ihre Geschäfte nach den höchsten ethischen Standards und in Übereinstimmung mit allen anwendbaren Regeln und Vorschriften und haben hierfür Verhaltensrichtlinien in Form des B. Braun-Code of Conduct (im Folgenden „B. Braun-Code of Conduct“) eingeführt. Der B. Braun-Code of Conduct ist unter https://www.bbraun.de/de/ueber-uns/verantwortung/compliance/code-of-conduct.html (bbraun.de >>> Über uns >>> Verantwortung >>> Compliance >>> Code of Conduct) abrufbar. „Verbundene Unternehmen“ bezeichnet ein bestimmtes Unternehmen, welches von B. Braun bzw. dem Auftragnehmer beherrscht wird oder welches B. Braun bzw. der Auftragnehmer beherrscht oder welches der gemeinschaftlichen Beherrschung mit B. Braun bzw. dem Auftragnehmer unterliegt.

17.2 Der Auftragnehmer und seine Verbundenen Unternehmen führen ihre Geschäfte nach den höchsten ethischen Standards und in Übereinstimmung mit allen anwendbaren Regeln und Vorschriften. Diese Standards sind im Verhaltenskodex des Auftragnehmers niedergelegt, der veröffentlicht wird (z. B. auf der jeweiligen Website des Auftragnehmers). 

17.3 Keine Partei unterwirft sich vertraglich dem Verhaltenskodex der anderen Partei. B. Braun und der Auftragnehmer haben ihre eigenen Verhaltenskodizes als freiwillige Selbstverpflichtung aufgestellt und Standards und Verfahren festgelegt, die insbesondere die Führung der Geschäfte nach den höchsten ethischen Standards und in Übereinstimmung mit allen anwendbaren Regeln und Vorschriften umfassen (einschließlich der Einhaltung aller anwendbaren Anti-Korruptions- und Anti-Bestechungs-Bestimmungen sowie aller anwendbaren kartellrechtlichen Vorgaben).

17.4 B. Braun und seine Verbundenen Unternehmen führen ihre Geschäfte mit dem Prinzip der Nachhaltigkeit und halten sich an international anerkannte grundlegende Standards für Menschenrechte und Umweltschutz. hat sein Verständnis für Environmental, Social und Governance (Umwelt, Soziales und Unternehmensführung) (im Folgenden „ESG“) in den „ESG Standards für Lieferanten“ beschrieben, die unter https://www.bbraun.de/de/ueber-uns/verantwortung/nachhaltigkeit/transparente-lieferkette.html (bbraun.de >>> Über uns >>> Verantwortung >>> Nachhaltigkeit >>> Transparente Lieferkette) abrufbar sind. weist den Auftragnehmer auf die Grundsatzerklärung zu menschenrechts- und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten der B. Braun SE hin, die gemäß Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz als Präventionsmaßnahme abzugeben ist und unter https://www.bbraun.de/de/ueber-uns/verantwortung/compliance/human-rights.html (bbraun.de >>> Über uns >>> Verantwortung >>> Compliance >>> Human Rights) veröffentlicht ist.

17.5 Der Auftragnehmer hat sich darum zu bemühen, dass auch seine Verbundenen Unternehmen und Unterauftragsnehmer Verhaltensrichtlinien einführen und einhalten sowie Maßnahmen ergreifen, die den „ESG Standards für Lieferanten“ entsprechen. Unterauftragnehmer im Sinne des vorstehenden Satzes sind alle Rechtssubjekte, deren Tätigkeit direkt oder indirekt notwendig für die Herstellung der Produkte oder die Erbringung der Dienstleistungen zur Erfüllung des Vertrags ist.

17.6 B. Braun und der Auftragnehmer bestätigen mit der Unterschrift, dass sie nicht gegen die eigenen Regelungen, und Verfahren sowie gegen alle anwendbaren Gesetze verstoßen werden. Auf Anfrage werden die Parteien diese Bestätigung gegenseitig jederzeit erneuern. Die Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen beschränken B. Braun und den Auftragnehmer nicht, ihre Verhaltens- und Verfahrensrichtlinien sinnwahrend zu ergänzen oder zu aktualisieren, vorausgesetzt die Standards sind weiterhin im Einklang mit allen anwendbaren Regeln und Vorschriften sowie ethischen Standards. 

17.7 Die Verpflichtungen aus dieser Ziffer gelten als Voraussetzung für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Auftragnehmers. Sollte der Auftragnehmer gegen eine Bestimmung oder Vorschrift dieser Zifferoder gegen die im "ESG Standard für Lieferanten" enthaltenen Verpflichtungen verstoßen, hat das Recht, alle Vereinbarungen oder Geschäftsbeziehungen zwischen und dem Auftragnehmer einschließlich der Verbundenen Unternehmen jeder Partei aus wichtigem Grund zu kündigen. Es liegt im Ermessen von , auf die Kündigung zu verzichten und den Auftragnehmer anzuweisen, unverzüglich einen Plan zur Behebung oder Minimierung des Verstoßes und zur Vermeidung künftiger Verstöße zu entwickeln und umzusetzen. Während der Umsetzung des Plans kann die Geschäftsbeziehung vorübergehend aussetzen.

18. Laufzeit, Kündigung

18.1 Die Parteien vereinbaren die Vertragslaufzeit in der Bestellung. Der jeweilige Vertrag kann durch B. Braun jederzeit mit einer Frist von sechs (6) Wochen zum Ende jedes Kalenderquartals gekündigt werden.

18.2 B. Braun hat das Recht, die Nutzung der Leistungen zu gleichen Konditionen über das Ende der Vertragslaufzeit hinaus jeweils monatsweise fortzusetzen.

18.3 Nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit oder Kündigung des Vertrages hat B. Braun das Recht, die Leistungen unter Anrechnung des bisher gezahlten Entgelts käuflich zu erwerben.

18.4 Nach Beendigung der Laufzeit ist der Auftragnehmer verpflichtet, alle von B. Braun erhaltenen Daten, Unterlagen und sonstige im Eigentum von B. Braun stehenden Sachen zurückzugeben bzw. auf ausdrückliches Verlangen von B. Braun zu löschen. Die Löschung ist B. Braun nachzuweisen. B. Braun ist berechtigt, die Löschung zu überprüfen.

19. Schlussbestimmungen

19.1 Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen und des UN-Kaufrechts.

19.2 Handelsübliche Klauseln sind nach den Incoterms in ihrer bei Vertragsschluss jeweils gültigen Fassung auszulegen.

19.3 Für alle Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag werden sich die Parteien bemühen, den Streit durch gütliche Verhandlungen beizulegen. Sollte dies nicht möglich sein, vereinbaren die Parteien als ausschließlichen Gerichtsstand das für den Auftraggeber zuständige Amts- oder Landgericht. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, den Auftragnehmer auch am Gerichtsstand seines Geschäftssitzes nach dem dort geltenden Recht zu verklagen.

Stand: Oktober 2023