Allgemeine Verkaufsbedingungen

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B. Braun Vet Care GmbH

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle (auch zukünftigen) Geschäfte, bei denen die B. Braun SE oder ein von ihr abhängiges deutsches Unternehmen im Sinne des § 17 Aktiengesetz (AktG) Auftragnehmer (im Folgenden „Auftragnehmer“) ist. Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen des Auftragnehmers gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern i.S.v. § 310 Abs. 1 BGB.

1.2 Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Vertragspartners („Auftraggeber“) erkennt der Auftragnehmer nicht an, es sei denn er hat diesen ausdrücklich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführt.

1.3. Bestellungen und alle damit in Zusammenhang stehenden Erklärungen sind nur in schriftlicher Form verbindlich.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Sofern eine schriftliche Bestellung als Angebot i.S.v. §§ 145 ff. BGB anzusehen ist, kann der Auftragnehmer diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.

2.2 Tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögens- und/oder Liquiditätsverhältnissen des Auftraggebers ein, oder werden solche bei Vertragsschluss bereits vorhandenen Umstände erst nachträglich bekannt, kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten, wenn der Auftraggeber trotz Aufforderung zur Leistung Zug um Zug nicht zur Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung bereit ist.

3. Geheimhaltung

Der Auftraggeber verpflichtet sich, über alle ihm im Zusammenhang mit der Lieferung bekannt gewordenen oder bekannt werdenden geschäftlichen, betrieblichen und technischen Angelegenheiten des Auftragnehmers auch über das Ende der vertraglichen Beziehungen hinaus Stillschweigen zu bewahren, solange und soweit diese Informationen nicht auf andere Weise allgemein bekannt geworden sind oder der Auftragnehmer schriftlich auf die Geheimhaltung verzichtet hat.

4. Preise

4.1 Die Preise der jeweils letzten Preisliste des Auftragnehmers sind freibleibend und gelten, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, netto. Die Mehrwertsteuer wird dem Auftraggeber in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe gesondert in Rechnung gestellt.

4.2 Die Preise des Auftragnehmers verstehen sich bei einem Nettoauftragswert von unter 250,- Euro (€) mit einem Bearbeitungszuschlag von 35,- Euro (€).

5. Zahlungsbedingungen

5.1 Der Kaufpreis ist innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig in Euro (€) netto.

5.2 Ein Skontoabzug ist nur nach Maßgabe der einschlägigen Angaben auf der Rechnung zulässig. Als Zahlung für den Skontoabzug gilt der Tag des Geldeinganges bei dem Auftragnehmer bzw. der Tag der Gutschrift auf einem seiner Bankkonten.

5.3 Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch den Auftraggeber sind nur zulässig, wenn diese Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

6. Lieferung und Gefahrübergang

6.1 Liefertermine gelten nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung. Sie gelten als erfüllt, wenn die Ware zu dem vereinbarten Termin als versandbereit gemeldet worden ist.

6.2 Die Lieferung erfolgt, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, für Lieferungen innerhalb Deutschlands ab Werk (EXW) und für Lieferungen außerhalb Deutschlands frei Frachtführer (FCA).

6.3 Ein etwaiger Versand der Ware erfolgt auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers, und zwar auch dann, wenn der Auftragnehmer ausnahmsweise die Versendungskosten trägt.

6.4 Kann die Ware nicht versendet werden aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Ware auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers einzulagern. Das Datum der Einlagerung gilt in solchen Fällen als Lieferdatum; der Lagerschein ersetzt die Versanddokumente.

6.5 Bei Annahmeverzug oder sonstiger Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Auftraggeber ist der Auftragnehmer berechtigt, den daraus entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht die Gefahr des Verlustes, der Zerstörung oder der Beschädigung der Ware im Zeitpunkt des Annahmeverzuges oder der Verletzung von Mitwirkungspflichten auf den Auftraggeber über.

6.6 Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Die Waren bleiben Eigentum des Auftragnehmers bis zur Erfüllung aller ihm gegenüber dem Auftraggeber zustehenden Ansprüche. Im Falle eines Vertragsbruchs durch den Auftraggeber, einschließlich aber nicht beschränkt auf Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Waren in Besitz zu nehmen.

7.2 Der Auftraggeber wird sämtliche Maßnahmen zur Registrierung des Eigentumsvorbehalts vornehmen, soweit diese nach Vorschriften ausländischer Rechtsordnungen notwendig ist.

7.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln und diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Die Kosten eventuell notwendiger Investitionen etwa durch Wartungs- und Inspektionsarbeiten trägt der Auftraggeber.

7.4 Wird die vom Auftragnehmer gelieferte Ware vor der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bestimmungsgemäß weiterveräußert oder aus einem anderen Rechtsgrund Dritten übergeben, tritt der Auftraggeber schon hiermit dem Auftragnehmer alle aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer zustehenden Ansprüche mit allen Nebenrechten ab. Bei bestimmungsgemäßer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung erfolgt die Abtretung in Höhe des Rechnungswertes der dabei verwendeten Waren des Auftragnehmers.

7.5 Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten die gesicherte Forderung insgesamt um mehr als zehn (10) Prozent, verpflichtet sich der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl.

7.6 Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber, sobald er in Verzug ist, die Abtretung seinem Schuldner bekannt zu geben und dem Auftragnehmer die zur Einziehung der Forderung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen auszuhändigen. Der Auftraggeber ist berechtigt und verpflichtet, soweit vom Auftragnehmer nichts anderes bestimmt ist, den Gegenwert für die weiterveräußerte Ware, der ohne weiteres Eigentum des Auftragnehmers wird, einzuziehen und für den Auftragnehmer abgesondert von den übrigen Zahlungsmitteln zu verwahren. 

7.7 Der Eigentumsvorbehalt besteht im Zweifel solange fort, bis der Auftraggeber in jedem Einzelfall nachweist, dass die Ware vollständig bezahlt ist. In dem Fall, dass die unter Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers stehende Ware z. B. durch Pfändung von Dritten in Anspruch genommen wird oder Dritte Ansprüche auf die dem Auftragnehmer abgetretene Forderung geltend machen, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und den Dritten über den Eigentumsvorbehalt bzw. die Abtretung zu informieren.

8. Gewährleistung und Haftung

8.1 Beschaffenheitsvereinbarungen sind zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber stets möglich und für die Sollbeschaffenheit der Ware maßgeblich.

8.2 Offensichtliche Mängel an der Ware sind innerhalb von sieben (7) Tagen nach Empfang der Ware schriftlich zu melden, verborgene Mängel müssen sieben (7) Tage nach deren Entdeckung geltend gemacht werden. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Offen zu Tage tretende Beschädigungen der Ware, die schon bei Empfang ersichtlich sind, sind gegenüber dem Spediteur oder Frachtführer unverzüglich zu beanstanden.

8.3 Soweit ein Mangel an der Ware vorliegt, darf der Auftragnehmer zunächst nach seiner Wahl nachbessern oder nachliefern. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Auftraggeber berechtigt, nach seiner Wahl Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

8.4 Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln der Ware verjähren in zwölf (12) Monaten ab Lieferung der Ware an den Auftraggeber.

8.5 Die Haftung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit nicht ein Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten vorliegt. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers im Falle der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, sowie für zwingende Ansprüche nach dem Produkthaftungs- und Arzneimittelgesetz. Im Übrigen ist die Haftung für Vermögensschäden auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt.

9. Höhere Gewalt

9.1 Fälle Höherer Gewalt, die den Auftragnehmer daran hindert, seine Verpflichtungen ganz oder teilweise zu erfüllen, befreien Auftragnehmer und Auftraggeber von der Erfüllung der jeweiligen vertraglichen Verpflichtungen, bis die Höhere Gewalt erlischt.

9.2 Höhere Gewalt bezeichnet alle Umstände, die sich der angemessenen Kontrolle des Auftragnehmers entzieht, insbesondere Naturereignisse, Explosion, Feuer, Unfall, Krieg und vergleichbare Feindseligkeiten, Betriebsstörungen, Verweigerungen der Erteilung von Lizenzen oder Genehmigungen, sowie Verbote oder Maßnahmen jeglicher Art seitens einer Regierungsbehörde, auch im Rahmen der Pandemiebekämpfung. Der Auftragnehmer muss den Auftraggeber unverzüglich informieren.

9.3 Auftraggeber und Auftragnehmer sind im Falle Höherer Gewalt zur außerordentlichen, schriftlichen Kündigung mit einer Kündigungsfrist von 60 Tagen berechtigt.

9.4 Auftragnehmer und Auftraggeber legen im gegenseitigen Einvernehmen fest, ob nach Beendigung der Höheren Gewalt alle Tätigkeiten, die in diesem Zeitraum nicht ausgeführt wurden, nachgeholt werden sollen.

10. Compliance

10.1 Auftragnehmer und seine Verbundenen Unternehmen führen ihre Geschäfte nach den höchsten ethischen Standards und in Übereinstimmung mit allen anwendbaren Regeln und Vorschriften und haben hierfür Verhaltensrichtlinien in Form des B. Braun-Code of Conduct (im Folgenden „B. Braun-Code of Conduct“) eingeführt. Der B. Braun-Code of Conduct ist unter  https://www.bbraun.de/de/ueber-uns/verantwortung/compliance/code-of-conduct.html (bbraun.de >>> Über uns >>> Verantwortung >>> Compliance >>> Code of Conduct) abrufbar. „Verbundene Unternehmen“ bezeichnet ein bestimmtes Unternehmen, welches von Auftraggeber bzw. Auftragnehmer beherrscht wird oder welches Auftraggeber bzw. Auftragnehmer beherrscht oder welches der gemeinschaftlichen Beherrschung mit Auftraggeber bzw. Auftragnehmer unterliegt.

10.2 Der Auftraggeber und seine Verbundenen Unternehmen führen ihre Geschäfte nach den höchsten ethischen Standards und in Übereinstimmung mit allen anwendbaren Regeln und Vorschriften. Diese Standards sind im Verhaltenskodex des Auftraggebers niedergelegt, der veröffentlicht wird (z. B. auf der jeweiligen Website des Auftraggebers). 

10.3 Keine Partei unterwirft sich vertraglich dem Verhaltenskodex der anderen Partei. Auftragnehmer und Auftraggeber haben ihre eigenen Verhaltenskodizes als freiwillige Selbstverpflichtung aufgestellt und Standards und Verfahren festgelegt, die insbesondere die Führung der Geschäfte nach den höchsten ethischen Standards und in Übereinstimmung mit allen anwendbaren Regeln und Vorschriften umfassen (einschließlich der Einhaltung aller anwendbaren Anti-Korruptions- und Anti-Bestechungs-Bestimmungen sowie aller anwendbaren kartellrechtlichen Vorgaben). 

10.4 Auftragnehmer und Auftraggeber bestätigen mit der Unterschrift, dass sie nicht gegen die eigenen Regelungen und Verfahren sowie gegen alle anwendbaren Gesetze verstoßen werden. Auf Anfrage werden die Parteien diese Bestätigung gegenseitig erneuern. Die Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen beschränken den Auftragnehmer und Auftraggeber nicht, ihre Verhaltens- und Verfahrensrichtlinien sinnwahrend zu ergänzen oder zu aktualisieren, vorausgesetzt die Standards sind weiterhin im Einklang mit allen anwendbaren Regeln und Vorschriften sowie ethischen Standards. 

10.5 Die Verpflichtungen aus dieser Ziffer gelten als Voraussetzung für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Auftraggebers. Sollte der Auftraggeber hiergegen  verstoßen, hat der das Recht, alle Vereinbarungen oder Geschäftsbeziehungen zwischen dem und dem Auftraggeber einschließlich der Verbundenen Unternehmen jeder Partei aus wichtigem Grund zu kündigen. Es liegt im Ermessen von dem , auf die Kündigung zu verzichten und den Auftraggeber anzuweisen, unverzüglich einen Plan zur Behebung oder Minimierung des Verstoßes und zur Vermeidung künftiger Verstöße zu entwickeln und umzusetzen. Während der Umsetzung des Plans kann der die Geschäftsbeziehung vorübergehend aussetzen.

11. Export

11.1 Die Lieferungen und Leistungen (Vertragserfüllung) stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr/Verbringung/Einfuhr benötigt werden. Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen Fristen und Lieferzeiten insoweit außer Kraft. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt, gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Teile als nicht wirksam.

11.2 Der Auftraggeber wird keine Güter, die im Rahmen oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag geliefert werden und in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 des Rates (in der jeweils geltenden Fassung) fallen (kritische Güter), direkt oder indirekt in die Russische Föderation oder nach Belarus oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder in Belarus verkaufen, exportieren oder reexportieren.

11.3 Der Auftraggeber darf keine Rechte des geistigen Eigentums, Geschäftsgeheimnisse oder Material oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums oder als Geschäftsgeheimnis geschützt sind, im Zusammenhang mit den in der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates aufgeführten gemeinsamen vorrangigen Gütern, die direkt oder indirekt nach Russland oder zur Verwendung in Russland verkauft, geliefert oder ausgeführt werden sollen, nutzen oder zur Nutzung gestatten.

11.4 Der Auftraggeber muss sicherstellen, dass der Zweck von Ziffer 11.2 und 11.3 nicht durch Dritte in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, vereitelt wird. Dazu gehört auch die Aufnahme einer mindestens so strengen Verpflichtung, wie in dieser Ziffer 11 enthalten, in seine einschlägigen Verträge mit Dritten.

11.5 Darüber hinaus hat der Auftraggeber einen angemessenen Überwachungsmechanismus einzurichten und aufrechtzuerhalten, um ein Verhalten von Dritten in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, zu erkennen, das den Zweck von Ziffer 11.2 und 11.3 vereiteln würde.

11.6 Jeder Verstoß gegen die Ziffern 11.2-11.5 stellt einen wesentlichen Verstoß gegen ein wesentliches Element dieser Vereinbarung dar, und der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: (i) Kündigung dieser Vereinbarung; und (ii) eine Vertragsstrafe in Höhe von mindestens 30% des Gesamtwerts dieser Vereinbarung oder die aggregierten Preise der re-exportierten kritischen Güter, je nachdem, welcher Wert höher ist.

11.7 Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer unverzüglich über alle Probleme bei der Anwendung der Ziffern 11.2-11.5 informieren, einschließlich aller relevanten Aktivitäten Dritter, die den Zweck von Ziffer 11.2 und 11.3 vereiteln könnten. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer innerhalb von zwei Wochen nach einfacher Aufforderung Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen nach Ziffer 11.2-11.5 zur Verfügung stellen.

11.8 Auf Verlangen von dem Auftragnehmer ist der Auftraggeber verpflichtet, alle erforderlichen Unterlagen und Nachweise zur Verfügung zu stellen, um den vertraglich vereinbarten endgültigen Verbleib überprüfen zu können. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Verbleib der kritischen Güter durch Vor-Ort-Kontrollen zu überprüfen oder Dritte mit der Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen zu beauftragen.

12. Schlussbestimmungen

12.1 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

12.2 Handelsübliche Klauseln sind nach den Incoterms in ihrer bei Vertragsschluss jeweils gültigen Fassung auszulegen

12.3 Für alle Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen sowie der Rechtsbeziehung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbaren Auftraggeber und Auftragnehmer als ausschließlichen Gerichtsstand das für den Auftragnehmer zuständige Amts- oder Landgericht. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch am Gerichtsstand seines Geschäftssitzes nach dem dort geltenden Recht zu verklagen.

Stand: März 2024